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Berufung: Erst begründen lassen, dann Verwerfung ankündigen

(12.08.2024) Ein Ge­richt muss zu­min­dest die Be­ru­fungs­be­grün­dung ab­war­ten, bevor es ent­schei­det, dass das Rechts­mit­tel keine Aus­sicht auf Er­folg hat. An­dern­falls liegt darin laut BGH eine Ge­hörs­ver­let­zung.

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