BGH: Rauchende Mieter müssen Rücksicht nehmen

Nach langem und medienwirksamem Streit um seine Kündigung, bleibt Friedhelm Adolfs eine Schonfrist. Die Richter am Bundesgerichtshof haben den Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Grundsätzlich stimmen sie aber der Linie der ersten beiden Instanzen zu. Nun soll das Landgericht Düsseldorf den Fall noch einmal prüfen.

Fühlen sich Nachbarn durch den Geruch belästigt, kann einem rauchenden Mieter unter Umständen gekündigt werden. Zumindest solange der keine „einfachen und zumutbaren Maßnahmen“ ergreife, um die Belästigung zu verhindern. Das ist der Tenor des BGH-Urteils im Fall Friedhelm Adolfs (AZ: VIII ZR 186/14). Im Einzelfall wollten die Richter in Karlsruhe aber nicht entscheiden. Sie verwiesen den Fall an das Berufungsgericht zurück. Am Landgericht Düsseldorf sollen nun noch einmal geprüft werden, ob die Wohnungskündigung des Rauchers zulässig war.

40 Jahre hatte Adolf Friedrichs in seiner Wohnung gelebt, als ihm seine Vermieterin die fristlose Kündigung schrieb. Zum Verhängnis wurde dem Düsseldorfer, dass seine Nachbarn sich vom Geruch im Hausflur gestört fühlten. Adolfs Qualm zöge ins Treppenhaus. Er lüfte seine Wohnung noch leere er seine Aschenbecher. Der Rentner wiederum behauptete, 15 Zigaretten am Tag und damit „nicht exzessiv“ zu rauchen.

Darf nach dem Urteil weiter in Wohnungen geraucht werden?

Ja, das dürfen sie. Rauchen ist Teil der individuellen Lebensführung. Das hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit in einigen Urteilen klargestellt. Daran ändert auch das aktuelle Urteil der Richter aus Karlsruhe nichts. Das Prinzip Rücksichtnahme galt bereits zuvor.

Wie viel Rücksicht Raucher auf ihre Nachbarn nehmen müssen

Selbst intensives Rauchen ist in Wohnungen gestattet. Allerdings nur solange sich niemand davon gestört fühlt. „Jeder Mieter ist angehalten, andere Personen nicht durch das Rauchen zu stören“, sagt Thomas Hannemann. Der Rechtsanwalt ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Norbert Schönleber ergänzt: „Man muss die Folgen des Rauchens für seine Nachbarn möglichst gering halten.“ Der Rechtsanwalt ist Vorsitzender des Mietrechtsausschuss des DAV. Man müsse regelmäßig seine Wohnung lüften und die Aschenbecher leeren, damit der Geruch nicht aus der Wohnung dringt und andere Mieter im Haus stört. „Man sollte also seine Nachbarn nicht über Gebühr strapazieren“, so Rechtsanwalt Schönleber.

Kann das Rauchen in Wohnungen gegen einen Mietvertrag verstoßen?

Der Vermieter könnte sich nur auf ein Verbot berufen, wenn er das mit seinem Mieter ausgehandelt hätte. „Ein Verbot des Rauchens in vorgedruckten Mietverträgen ist nicht ausreichend“, so Rechtsanwalt Schönleber.

Im Gegensatz dazu darf das Rauchen auf Gemeinschaftsflächen wie dem Hausflur, dem Keller oder etwa dem Aufzug aber sehr wohl in Mietverträgen pauschal verboten werden. „Nach einhelliger Meinung gehört das Rauchen dort nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch“, sagt Thomas Hannemann.

Auch auf dem Balkon müssen Raucher Rücksicht nehmen

Über die Zigarette auf dem Balkon hat der BGH Anfang des Jahres entschieden: Wenn sich ihre Nachbarn massiv gestört fühlen, müssen Mieter das Qualmen auf dem eigenen Balkon unter Umständen einschränken. So ist zum Beispiel denkbar, dass nach einer Beschwerde Mieter nur noch zu bestimmten Uhrzeiten auf ihrem Balkon rauchen dürfen.

Pressemitteilung vom 09.03.2015


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